Recht Autohersteller muss unabhängigen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu Fahrzeugdaten gewähren

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden: Fahrzeughersteller dürfen den Zugang zu den Diagnosedaten ihrer Fahrzeuge über den On-Board-Diagnostic-Zugang nicht von einer vorherigen Registrierung und einer dauerhaften Internetverbindung abhängig machen.

Auto, Diagnose
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Dies hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit Urteil vom 17. Januar 2025, Az. 6 U 58/24, entschieden. Das OLG bestätigte damit, dass unabhängige Werkstätten einen diskriminierungsfreien Zugang zu den für Reparaturen essenziellen Fahrzeugdaten erhalten müssen. Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln zugunsten der Werkstätten entschieden und die Zugangshürden als unzulässig erklärt (Urteil v. 15.05.2024, Az. 84 O 221/20). Die Berufung des Fahrzeugherstellers vor dem Oberlandesgericht Köln ist damit gescheitert.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte eine unabhängige Werkstattkette, die Fahrzeuge aller gängigen Marken repariert sowie ein Anbieter für Fahrzeugscheiben-Reparaturen gegen eine Tochter eines Automobilkonzerns geklagt. Der Autohersteller hatte den Zugriff auf die sogenannte OBD-Schnittstelle (On-Board-Diagnostic) an zwei Bedingungen geknüpft: Werkstattmitarbeiter mussten sich auf einem Onlineportal des Herstellers registrieren und persönliche Daten angeben, und während der gesamten Fahrzeugdiagnose musste eine Internetverbindung zum Server des Herstellers bestehen. Diese Diagnosedaten sind für unabhängige Reparaturbetriebe von essenzieller Bedeutung. Über die OBD-Schnittstelle können sie den Fahrzeugdatenstrom auslesen, Fehlercodes erkennen und technische Probleme identifizieren – Voraussetzungen für jede Fahrzeugreparatur und -wartung.

Das Gericht stellte unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klar (Urteil v. 05. Oktober 2023, Rs. C-296/22), dass diese Zugangsbarrieren gegen die EU-Typgenehmigungsverordnung (VO (EU) 2018/858) verstoßen. Den Unterlassungsanspruch stützte das Gericht auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der EU-Verordnung, wobei es den marktverhaltensregelnden Charakter dieser Vorschrift bestätigte und einen spürbaren Wettbewerbsverstoß annahm, der die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern beeinträchtige. 

Die EU-Typgenehmigungsverordnung verlange einen „uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang“ zu Fahrzeug-OBD-Informationen. Lediglich für besonders sicherheitsrelevante Funktionen wie die vollständige Reprogrammierung von Steuergeräten oder Funktionen der Diebstahlsicherung seien Einschränkungen zulässig. Die Richter betonten, dass der Zugang zu diesen Informationen für einen funktionierenden Wettbewerb und damit letztlich für die Verbraucher von hoher Bedeutung sei. Eine erschwerter Zugang könnte zu weniger Auswahl bei Reparaturwerkstätten und höheren Preisen für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen führen. Das Urteil gilt nicht nur für Neufahrzeuge, sondern auch für ältere Modelle, die noch unter der Vorgängerregelung (Verordnung (EG) 715/2007) typgenehmigt wurden. Das Gericht ließ keine Revision zu, da die Rechtsfrage durch den EuGH bereits hinreichend geklärt sei.

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Dipl.-Jurist Andreas Dolge
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