
Es genügt, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen des Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft („Wenn Sie Verbraucher sind …“).
Der konkrete Fall
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im Februar 2022 online ein Neufahrzeug erworben. Das Fahrzeug wurde im Dezember 2022 übergeben. Im Mai 2023, also rund 15 Monate nach Vertragsschluss, erklärte der Käufer den Widerruf und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG Stuttgart (Az. 6 U 57/24) gab der Klage statt, da die Widerrufsbelehrung mangelhaft gewesen sei. Der BGH hob das Urteil auf.
Die Widerrufsfrist beginne mit Erhalt der Ware zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine abstrakte Belehrung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts benenne, genüge den Anforderungen. Der Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst und sei auch nicht an den Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung gebunden.
Es sei zudem nicht ersichtlich, wie ein Verkäufer die Verbrauchereigenschaft eines Käufers zuverlässig prüfen solle, selbst eine Abfrage im Bestellprozess würde letztlich auf einer Selbstauskunft des Käufers beruhen. Ferner stehe es dem Fristbeginn nicht entgegen, dass die Belehrung keine konkreten Angaben zu den Rücksendekosten enthalten habe. Die Rechtsfolge eines solchen Versäumnisses sei lediglich, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen müsse, nicht aber, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.01.2026
Informationen & Kontakt
Weitere Informationen zum Vertragsrecht