
Damit sollen Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die Regelung setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht um. Grundlage ist der neue § 356a BGB.
Das bisherige Widerrufsrecht bleibt bestehen; der Button ergänzt die bisherigen Möglichkeiten wie Brief oder E-Mail nur.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die B2C-Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, zum Beispiel über:
- Online-Shops
- Websites
- Kundenportale
- Apps
- Plattformen oder Marktplätze
Die Pflicht gilt für Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte. Sie gilt unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform.
Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein, wenn sie Verbraucherverträge online anbahnen oder abschließen. Beispiele sind:
- Online-Angebotsannahme
- Termin- oder Leistungsbuchung über die Website
- Wartungsverträge über ein Kundenportal
- digitale Bestellung von Leistungen oder Materialien
- Verkauf von Waren über einen Online-Shop
Auch Händler auf Online-Marktplätzen sind betroffen. Die technische Umsetzung liegt dort häufig beim Plattformbetreiber, dennoch sollten Händler prüfen, ob der Widerrufsprozess korrekt umgesetzt ist.
Wer ist nicht betroffen?
Nicht betroffen sind reine B2B-Geschäfte, also Verträge ausschließlich zwischen Unternehmen. Nicht betroffen sind außerdem Webseiten mit reinen Informationsangeboten, über die keine Verbraucherverträge geschlossen werden.
Nicht erfasst sind Fernabsatzverträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, zum Beispiel per:
- Telefon
- Bestellkarte
- Fax
Wichtige Informationen zum Widerrufsbutton
Der Button muss für registrierte Kunden und auch für Gastbesteller erreichbar sein. Ein Kundenkonto oder Login darf also grundsätzlich keine Voraussetzung sein.
Der Widerruf darf nicht durch zusätzliche Hürden erschwert werden. Die Nutzung muss ohne Registrierung, ohne zusätzliche Authentifizierung und ohne zusätzlichen App-Download möglich sein. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Vertrag selbst in einer App geschlossen wurde.
Der Button muss während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Praktisch kann er auch dauerhaft oder pauschal angezeigt werden, ohne dass jeder einzelne Kundenfall technisch individuell geprüft werden muss.
Die Schaltfläche muss gut sichtbar, eindeutig und leicht verständlich sein. Eine mögliche Beschriftung wäre:
„Vertrag widerrufen“
Der Button sollte optisch klar hervorgehoben und nicht zwischen AGB, Impressum oder Datenschutzerklärung versteckt werden.
Außerdem muss der Widerrufsbutton barrierefrei nutzbar sein. Das bedeutet unter anderem:
• ausreichende Lesbarkeit
• gute Kontraste
• Bedienbarkeit auch ohne Maus
• verständliche Beschriftung
• keine unnötigen technischen Hürden
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig aufgebaut sein.
Stufe 1: Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton gelangt der Verbraucher auf eine separate Seite mit einem Widerrufsformular. Dort kann er die relevanten Vertragsdaten eintragen.
Stufe 2: Nach dem Ausfüllen muss der Verbraucher den Widerruf über eine zweite Schaltfläche endgültig bestätigen können.
Eine mögliche Beschriftung für diese zweite Schaltfläche wäre:
„Widerruf bestätigen“
Im Widerrufsformular sollten nur die notwendigen Angaben abgefragt werden, insbesondere:
• Name des Verbrauchers
• E-Mail-Adresse oder anderes elektronisches Kommunikationsmittel
• Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils
• zum Beispiel Bestellnummer, Vertragsnummer oder Auftragsnummer
Wichtig ist: Es dürfen keine unnötigen Daten abgefragt werden, die für den Widerruf nicht erforderlich sind.
Nach dem Absenden des Widerrufs muss dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermittelt werden. Diese Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, zum Beispiel per E-Mail. Sie sollte enthalten:
• Inhalt der Widerrufserklärung
• Datum des Eingangs
• Uhrzeit des Eingangs
Was müssen Unternehmen zusätzlich anpassen?
Online-Händler sollten nicht nur den Button technisch einbauen, sondern auch ihre Rechtstexte prüfen und anpassen.
Dazu gehören insbesondere:
- Widerrufsbelehrung: Sie muss künftig auch auf das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsschaltfläche hinweisen.
- Datenschutzerklärung: Sie muss die Verarbeitung personenbezogener Daten im Widerrufsprozess berücksichtigen.
Bis zum 19. Juni 2026 sollen weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen verwendet werden.
Die bisherige Möglichkeit, Verbrauchern den Widerruf über die Website anzubieten, bleibt bestehen. Auch in diesem Fall muss die Widerrufsbelehrung aber entsprechend angepasst werden.
Möglicher Hinweis in der Widerrufsbelehrung
In der Widerrufsbelehrung sollte künftig sinngemäß darauf hingewiesen werden, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch online über die bereitgestellte Widerrufsfunktion ausüben kann.
Außerdem sollte erklärt werden, dass bei Nutzung dieser Online-Funktion unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs übermittelt wird.
Zusätzlich bleibt wichtig: Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Mögliche Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen können Bußgelder drohen. Bei größeren Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz können diese bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Bei kleineren Unternehmen können Bußgelder bis maximal 50.000 Euro möglich sein.
Zusätzlich besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Fehlt der vorgeschriebene Widerrufsbutton oder ist er nicht ordnungsgemäß umgesetzt, könnten Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder andere berechtigte Stellen dies als Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen. Für betroffene Unternehmen können dadurch zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für Abmahnung, Unterlassungserklärung oder anwaltliche Beratung.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Werden gesetzliche Informationspflichten nicht erfüllt, kann sich die Widerrufsfrist verlängern. Regelmäßig kann sie sich dann auf 12 Monate und 14 Tage verlängern.
Kurzfazit
Unternehmen, die Verbrauchern ermöglichen, Verträge online abzuschließen, sollten bis spätestens Juni 2026 prüfen, ob ihre Website, ihr Shop, ihr Kundenportal oder ihre App einen gut sichtbaren und technisch funktionierenden Widerrufsbutton benötigt.
Wichtig ist dabei nicht nur der Button selbst, sondern der gesamte Ablauf:
- Prüfung möglicher Abmahn- und Bußgeldrisiken
- einfache Erreichbarkeit ohne Login-Zwang
- keine unnötigen Hürden wie zusätzliche Registrierung oder App-Download
- eindeutige Beschriftung
- barrierefreie Nutzbarkeit
- zweistufiger Widerrufsprozess
- Abfrage nur notwendiger Daten
- automatische Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger
- Anpassung von Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung
Für Handwerksbetriebe bedeutet das:
Wer Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkauft, Buchungen über die Website ermöglicht oder Verträge digital anbahnt bzw. abschließt, sollte die Umsetzung rechtzeitig mit dem Shop-Dienstleister, der Plattform abstimmen oder sich Hilfe bei den Beratern Ihrer Handwerkskammer holen.