
Gegenstand des Verfahrens war ein Vertrag über die Neugestaltung einer Gartenanlage. Die Verbraucher hatten zunächst ein Angebot des Unternehmens erhalten. Dieses Angebot wurde später im Garten der Kläger nachverhandelt. Auf Grundlage der geänderten Konditionen kam es schließlich zum Vertragsschluss.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich zwar um einen Verbrauchervertrag, für den grundsätzlich ein Widerrufsrecht in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und dabei eine typische Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers besteht. Diese sah das OLG Stuttgart im konkreten Fall nicht als gegeben an.
Das Gericht stellte klar, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eingeschränkt auszulegen ist. Ein Widerrufsrecht besteht demnach nicht, wenn dem Verbraucher bereits vor dem Vertragsschluss ein Angebot überlassen wurde, das er in Ruhe prüfen konnte, und wenn er dieses Angebot in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat. In einem solchen Fall fehle es an einer – auch nur abstrakten – Gefahr der Überrumpelung oder eines Entscheidungsdrucks.
Als weiteres Indiz gegen ein Widerrufsrecht wertete das Gericht, dass die Klägerin die Finanzierung des Vorhabens bereits vorab mit ihrer Bank geklärt hatte. Auch die Möglichkeit einer umfassenden Prüfung des ursprünglichen Angebots sprach gegen eine besondere Schutzbedürftigkeit. Zudem erfolgte die Kommunikation zwischen den Parteien nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel.
Das OLG wies jedoch darauf hin, dass eine andere rechtliche Bewertung möglich gewesen wäre, wenn die Nachverhandlungen zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen für die Verbraucher geführt hätten.
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