
Das OLG Stuttgart hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 06.05.2024 (Az.: 2 U 70/23) klargestellt: Ein Unternehmen, das ein Gewerbe für Gebäudemanagement betreibt und bei der Handwerkskammer für verschiedene Gewerke, jedoch nicht für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk eingetragen ist, verstößt gegen die Handwerksordnung (HwO) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn es für Dienstleistungen mit den Angaben „Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung“ wirbt.
Das „Notdienst“-Unternehmen führt eine „wesentliche Tätigkeit“ des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks aus. Es räumte vor Gericht selbst ein, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten unter § 2 Ziffer 12 der Meisterprüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk fallen. Gerade die Fehler- und Störungssuche sowie das Ergreifen von entsprechenden Maßnahmen und die Bewertung der Ergebnisse prägen das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Aus den Tätigkeiten im Rahmen eines Notdienstes ergeben sich diesbezüglich keine Einschränkungen. Dies trifft umso mehr zu, als sich aus der Werbung des Unternehmens ergibt, dass es nicht nur die Fehlersuche übernimmt, sondern auch die schnelle Reparatur der Heizungsanlage. Die Annahme eines sogenannten Minderhandwerks im Sinne von § 1 Absatz 2 HwO liegt daher fern.
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