Urteil Bau von Wintergärten und Carports ist zulassungspflichtiges Handwerk

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass der Bau von Wintergärten aus Glas und Carports aus Metall eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordert (Urteil vom 10.07.2025, Az. 12 O 23/25).

Wintergarten
Wintergarten. Foto: Adobe Stock/maho

Ein handwerkliches Unternehmen warb auf seiner Website und seinem Instagram-Account für die Beratung und den Bau von Carports und Wintergärten. Mit diesen zulassungspflichtigen Gewerken war das Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit der Begründung, dass es sich dabei um wesentliche Tätigkeiten des Metallbauer- und Glaserhandwerks handeln würde.

Das Gericht folgte dieser Auffassung und stellte klar, dass der Bau von Wintergärten und Carports aus Metall zum Kernbereich des Metallbauer-Handwerks gehört. Ebenso sei der Bau und die Herstellung von Wintergärten unter Verwendung „nicht mineralischer, lichtdurchlässiger Werkstoffe“ (Glas) Bestandteil des Meisterprüfungsbildes im Glaser-Handwerk.

Die Werbung mit wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die notwendige Eintragung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die Handwerksordnung. Zudem sei die Werbung irreführend, weil Verbraucher fälschlicherweise von einer Berechtigung zur Ausübung der beworbenen Tätigkeiten ausgehen.