Rechtliches Einwurfeinschreiben ist kein Zugangsbeweis

Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Mai 2026 (Az.: 2 AZR 184/25) entschieden: Einwurfeinschreiben sind kein Beweis für den Zugang eines Schreibens.

Moderner mehrstöckiger Verwaltungsbau mit regelmäßigen Fensterreihen, davor Rasenfläche, ein Weg und mehrere Fahnenmasten mit deutscher und EU-Flagge vor blauem Himmel.
Bundesarbeitsgericht

Die Frage, ob der Ein- und Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens einen sogenannten Anscheinsbeweis für den Zugang begründet, beschäftigt nicht nur die Arbeitsgerichte seit Jahren. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil aus 2016 einen solchen Anscheinsbeweis für das analoge Peel-off-Verfahren noch bejaht (dabei zog der Zusteller unmittelbar vor dem Postkasten-Einwurf ein Abziehetikett von der Sendung, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung mit Unterschrift und Datum. Dies galt als Nachweis, dass der Brief tatsächlich im richtigen Briefkasten gelandet war).

Allerdings hat die Deutsche Post inzwischen auf einen digitalen Scanprozess umgestellt: Der Zusteller scannt den Barcode, unterschreibt auf dem Display seines Scanners und wirft den Brief in den Briefkasten. Adresse und Uhrzeit werden jedoch nicht dokumentiert. Folge: Die Zustellung kann nicht bewiesen werden.

Aufgrund des neuen Urteils bieten sich für die Arbeitgeber-Praxis folgende Zustellungsmethoden an:

  • professioneller Kurier- und Zustelldienst stellt zu (gerichtsfestes Zustell-Protokoll muss ausdrücklich mitgebucht werden)
  • persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung bzw. unter betrieblichen Zeugen (falls der Empfänger die Unterschrift verweigert);
  • persönliche Zustellung durch betriebliche Zeugen und Boten (sowohl Bote als auch Zeuge müssen den Inhalt des Schreibens kennen).

Wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist, werden zusätzlich Fotos vom Einwurf in den Briefkasten gemacht.

In jedem Fall muss die Zustellung (Ort, Datum, Namen und Unterschriften der Zustellpersonen) anschließend dokumentiert werden.

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