Berater Informationspflichten im geschäftlichen Alltag

Für Unternehmen gelten eine Reihe von Informationspflichten. Welche das sind, darüber informiert der Rechtsberater der Handwerkskammer. Dazu gibt es auch Hilfestellungen wie Mustervorlagen.

Textbild Hinweis der Berater
Handwerkskammer

Im betrieblichen Alltag sind Handwerker verpflichtet, Kunden, Behörden, Beschäftigten oder der Öffentlichkeit Informationen zu erteilen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Informationspflichten: 

Pflichtangaben im Internet 

Unternehmer müssen auf ihrer Webseite bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb anbringen, damit Kunden Kontakt aufnehmen oder sich über die Seriosität des Betriebs informieren können. Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressumsbutton in der Kopfzeile oder in der Fußzeile zu positionieren. Diese Angaben sind Pflicht:

– Vollständiger Name
– Geschäftsadresse („ladungsfähige Anschrift“)
– bei GbR: Rechtsformzusatz (z.B. „GbR“) und Namen aller Gesellschafte
– bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stammkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen
– Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
– Aufsichtsbehörde (im Handwerk betrifft dies nur die Bevollmächtigten Schornsteinfeger und die Büchsenmacher)
– bei Registereintragung: Nennung des Registers und der Registernummer
– Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
– ggf. Abwicklung oder Liquidation (nur bei Kapitalgesellschaften)

Im Fall der handwerklichen Gesundheitsberufe sind zusätzlich anzugeben:

– zuständige Handwerkskammer
– gesetzliche Berufsbezeichnung
– Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde
– die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.


Streitigkeiten zwischen Handwerkbetrieben und Verbrauchern können bei der sog. Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. (www.verbraucher-schlichter.de) behandelt werden. Das Verfahren ist freiwillig, darf jedoch nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt. Betriebe, die eine Webseite betreiben, müssen angeben, ob sie zur Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit Verbraucherinnen und Verbrauchern bereit sind oder nicht. Es bietet sich an, diesen Hinweis zusammen mit dem Impressum anzugeben.

Bei Online-Shops muss zudem dieser Link auf die Webseite der Europäischen Kommission zur Streitschlichtung angegeben werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Auf jeder Webseite muss darüber informiert werden, ob und inwieweit personenbezogene Daten erhoben werden. Dies kann z.B. bei Tracking-Tools, Kontaktformularen und Bestellungen von Newslettern der Fall sein. Musterformulierungen für den Datenschutzhinweis sowie für die Einwilligung in die Verwendung von Cookies (s.u.).

Handwerksbetriebe, die sich entschieden haben, Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) zu verwenden, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden diese auf leicht zugängliche Weise einsehen können. Es empfiehlt sich, AGB auf die Webseite zu stellen. Idealerweise sollten diese auf der Webseite genauso leicht auffindbar sein wie das Impressum oder der Datenschutzhinweis.

Muster-AGB können hilfreich sein, wenn sie auf die speziellen Umstände der jeweiligen Gewerke zugeschnitten sind. Die Fachverbände bieten in der Regel entsprechende Branchen-AGB an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Innung und Ihrem Fachverband über etwaige Branchen-AGB.

Musterformulierungen für einzelne, gewerksübergreifend relevante Vertragsaspekte finden Sie auf dieser Webseite.

Links und Dokument zu Pflichtangaben im Internet
Europäische Kommission zur Streitschlichtung
Universalschlichtungsstelle des Bundes

Pflichtangaben in Briefen und E-Mails 

In geschäftlichen Briefen und E-Mails sind stets bestimmte Informationen über den Betrieb anzugeben. Dies sind im Einzelnen: 

  • Firmenname (falls Betrieb im Handels- o. a. Register eingetragen ist) und Rechtsform-Zusatz oder 
  • Vor- und Nachname des Inhabers, 
  • Geschäftsadresse („ladungsfähige Anschrift“), 
  • Registergericht (in Sachsen-Anhalt: Amtsgericht Stendal), 
  • Handelsregisternummer, 
  • Vor- und Nachnamen der Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. 

Für Rechnungen gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 14 (4) UstG

Darüber hinaus ist stets ein Datenschutzhinweis anzubringen, denn bereits bei Geschäftsanbahnungen werden Daten von Kunden erhoben (z.B. Name und Kontaktdaten). Über die Datenspeicherung und Verwendung sollte bereits im Angebotsschreiben informiert werden. Eine Musterformulierung:

Information über das Widerrufsrecht 

Bei Verträgen mit Verbrauchern sind diesen – vor Vertragsabschluss – nicht nur bestimmte Mindestinformationen z. B. über die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung und den Preis zu erteilen. Wird nämlich der Vertrag online, per Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, sind weitere Angaben zu machen. Nähere Erläuterungen finden Sie  hier.

Preisangaben 

Bietet ein Handwerksbetrieb Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen an, muss – gemäß Preisangabenverordnung – der Gesamtpreis  (d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) angegeben werden. Das Gleiche gilt bei Werbemaßnahmen mit besonderen Preisen (z.B. Sonderpreis, Aktionspreis etc.). 

Zudem sind Waren stets durch Preisschilder auszuzeichnen, wenn sie in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellt werden oder von der Verbraucherin oder dem Verbraucher selbst unmittelbar entnommen werden können (z.B. aus einem Regal im Ladenlokal). 

Produktsicherheit beim Verkauf per Fernabsatz 

Bei Verbraucherprodukten, die ab 13. Dezember 2024 online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in den einzelnen Produktangeboten die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben bereitgestellt werden: 

  • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Produktherstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers). 
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen. 
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden. 

Ausgenommen von den Pflichtangaben zur Produktsicherheit im Fernabsatz ist der Verkauf von Lebensmitteln. 

Folgen bei Nichtbeachtung 

Die Vernachlässigung der dargestellten Informationspflichten birgt für Handwerksbetriebe rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. 

Fragen beantwortet:

Dipl.-Jurist Andreas Dolge
Rechtsberater Gräfestraße 24
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