Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten Reform der Sicherheitsbeauftragten in Kraft

Neue Regeln zum Sicherheitsbeauftragten entlasten Handwerksbetriebe. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

Eine Person mit blauem Schutzhelm, Warnweste und Sicherheitsgeschirr steht auf einer Hebebühne vor einer Gebäudefassade.
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Mit der Reform der Sicherheitsbeauftragten gelten neue Vorgaben für Unternehmen. Vor allem kleinere und mittlere Handwerksbetriebe profitieren von den Änderungen. Die Anforderungen an die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind deutlich reduziert.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Allgemeine Bestellpflicht erst ab 50 Beschäftigten (zuvor ab 20 Beschäftigten)
  • Keine Bestellpflicht für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten
  • Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten sind nur bei besonderen Gefährdungen betroffen
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter
  • Unfallversicherungsträger können bei besonderen Gefährdungen weiterhin die Bestellung anordnen

Höhere Grenze für die Bestellpflicht

Die allgemeine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gilt erst ab einer Betriebsgröße von 50 Beschäftigten. Zuvor lag diese Grenze bei 20 Beschäftigten.

Für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten besteht weiterhin keine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

Vorgaben für Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten

Unternehmen mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen einen Sicherheitsbeauftragten nur dann bestellen, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen vorliegen.

Außerdem wird die Zahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten reduziert: In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdungen genügt ein Sicherheitsbeauftragter.

Bestellung kann weiterhin angeordnet werden

Die zuständigen Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Beschäftigtenzahl die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen. Voraussetzung ist, dass besondere Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten bestehen.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)