
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 21.1.2025 (Az. L 16 KR 61/24) entschieden: Arbeitgeber müssen einen Beschäftigten nicht sofort nach Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Krankenkasse anmelden. Grund: Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht mit dem Beginn des Arbeitsvertrags, sondern ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
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